welche die Vermutung der günstigen Prognose widerlegen würden, weshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist dabei auf zwei Jahre festzusetzen (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). ( … ) 4.4 Angesichts des schweren Verschuldens des Angeklagten und der Tatsache, dass es sich beim inkriminierten Delikt um die Verletzung eines hochwertigen Rechtsguts geht, erscheint dem Kantonsgericht jedoch die alleinige Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe als in der Sache nicht angemessen. Nach dem ab dem 1. Januar 2007 gültigen neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen nach Art. 42 Abs. 4 StGB