4.3 ( … ) In Gesamtwürdigung der ausgeführten Umstände geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden des Angeklagten aus und erachtet diesem Verschulden entsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren - wenngleich am oberen Rand liegend - als grundsätzlich angemessen. ( … ) ( … ) Nachdem im vorliegenden Fall der Angeklagte über einen guten Leumund verfügt und zum ersten Mal straffällig geworden ist, er nebst der Stiefenkelin keine weiteren Kinder missbraucht hat und es als glaubhaft erscheint, dass die Übergriffe in ihrer Gesamtheit eine einmalige Sache im Leben des Angeklagten darstellen, sind keine Anzeichen ersichtlich,