42 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von weniger als 24 Monaten, verbunden mit einer (untergeordneten) unbedingten Geldstrafe oder Busse auszusprechen, wobei es sich insgesamt um die dem Verschulden entsprechende Sanktion handeln müsse. 3.2 - 3.3 ( … ) 4.1 - 4.2 ( … ) 4.3 ( … ) In Gesamtwürdigung der ausgeführten Umstände geht das Kantonsgericht von einem schweren Verschulden des Angeklagten aus und erachtet diesem Verschulden entsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren - wenngleich am oberen Rand liegend - als grundsätzlich angemessen.