42 Abs. 4 StGB unrichtig angewendet. Bei der Neubeurteilung habe das Kantonsgericht zu prüfen, ob es dem Verschulden entspreche, den Angeklagten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, oder ob es angemessener erscheine, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe von weniger als 24 Monaten, verbunden mit einer (untergeordneten) unbedingten Geldstrafe oder Busse auszusprechen, wobei es sich insgesamt um die dem Verschulden entsprechende Sanktion handeln müsse.