Vielmehr sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall die Gewährung des bedingten Strafvollzugs - allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse - spezialpräventiv ausreichend. Allerdings habe bei der Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukomme.