Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … ) 3.1 Das Bundesgericht führte zur Begründung seines Urteils vom 12. November 2007 (BGE 6B_103/2007) im Wesentlichen aus, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft sei, bestünden vorliegend keine ganz erheblichen Bedenken an dessen Legalbewährung, so dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten nicht unumgänglich erscheine. Vielmehr sei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft im zu beurteilenden Fall die Gewährung des bedingten Strafvollzugs - allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse - spezialpräventiv ausreichend.