42 Abs. 1 und Abs. 4 (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2) StGB sowie Art. 51 StGB. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 13. April 2007 Beschwerde in Strafsachen, worauf das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2007 (6B_103/2007) das Urteil des Kantonsgerichts aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückwies. Erwägungen 1. ( … ) 2. ( … )