In der Praxis ist nicht geklärt, was unter einer untergeordneten Bedeutung der unbedingten Verbindungsgeldstrafe zu verstehen ist. Das Bundesgericht liefert diesbezüglich keine Anhaltspunkte, abgesehen davon, dass eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe in der Höhe eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe nicht mehr als untergeordnet bezeichnet werden kann (Art. 42 Abs. 4 StGB; E. 3.1 und 4.4). Strafrecht Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB Sachverhalt