Die Strafenkombination soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. In der Praxis ist nicht geklärt, was unter einer untergeordneten Bedeutung der unbedingten Verbindungsgeldstrafe zu verstehen ist.