{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-06-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-579_2008-06-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=4d680e97-f0d7-41df-acd2-329c199dc14a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433830", "Checksum": "7bde148e0d9a1c8c237b3e0f52bd2af5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2006 579", "100 06 579"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.06.2008 100 2006 579 (100 06 579)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:22", "Checksum": "325ebd742bff774ea2236a5fbb847ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 24.06.2008 100 2006 579 (100 06 579)\nRegeste:\nStrafenkombination nach Art. 42 Abs. 4 StGB\n\n\n4.4 Angesichts des schweren Verschuldens des Angeklagten und der Tatsache, dass es sich beim inkriminierten Delikt um die Verletzung eines hochwertigen Rechtsguts geht, erscheint dem Kantonsgericht jedoch die alleinige Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe als in der Sache nicht angemessen. Nach dem ab dem 1. Januar 2007 gültigen neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen nach Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden. Gemäss der neuen Praxis des Bundesgerichts erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 6B_103/2007 E. 4.5.2). Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des Kantonsgerichts vor. Die Strafe muss für den Angeklagten einen spürbaren Denkzettel beinhalten, wobei aufgrund aller dem Kantonsgericht bekannten Umstände davon auszugehen ist, dass eine unbedingte Geldstrafe als Teil der Gesamtstrafe für den Angeklagten eine spürbarere Sanktion darstellt und eine grössere spezialpräventive Wirkung entfaltet als lediglich eine bedingte Freiheitsstrafe. Fraglich ist nur, was unter einer untergeordneten Bedeutung der unbedingten Verbindungsgeldstrafe zu verstehen ist. Das Bundesgericht liefert diesbezüglich keine Anhaltspunkte; abgesehen davon, dass eine unbedingte Verbindungsgeldstrafe in der Höhe eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe - wie dies das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 2007 erkannt hat - offenbar nicht mehr als untergeordnet bezeichnet werden kann. Somit erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens und dem festgestellten schweren Verschulden entsprechend sowie den Ausführungen des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsgeldstrafe folgend als geboten, zwei Monate und damit einen Zwölftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe in die Form der unbedingten Geldstrafe zu kleiden. Dies bedeutet, dass 60 Tage Freiheitsstrafe in 60 Tagessätze Geldstrafe umzuwandeln sind.\nNach Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (maximal 360 Tagessätze) und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (maximal CHF 3'000.-- pro Tagessatz). Der Angeklagte erhält gemäss seinen Ausführungen vor dem Kantonsgericht eine monatliche Rente von CHF 5'300.-- und verfügt über ein Vermögen von ca. CHF 10'000.--, Schulden sind keine ausgewiesen und Unterhaltsbeiträge müssen keine geleistet werden. Hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5'300.-- ein Pauschalabzug von 30 % vorzunehmen und dieser Zwischenbetrag (CHF 3'710.--) durch den Faktor 30 zu teilen, woraus sich ein aufgerundeter Tagessatz von CHF 130.-- ergibt. Nachdem keine weiteren Umstände (wie Schulden oder Vermögen) beachtlich sind, ist der berechnete Tagessatz in der Höhe von CHF 130.-- mit der Anzahl Tagessätze (60) zu multiplizieren, woraus eine unbedingte Geldstrafe von total CHF 7'800.-- resultiert.\nZusammenfassend ist somit der Angeklagte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 16 Tagen, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 130.-- (= CHF 7'800.--) zu verurteilen.\n5. ( … )\n6. ( … )\n7. ( … )\nKGE ZS vom 24. Juni 2008 i.S. Staatsanwaltschaft und F.S. gegen L.S. (100 06 579 [A 109]/NEP)"}