Zudem war es für den Angeklagten erkennbar, dass sich das am Boden liegende Opfer nicht mehr zur Wehr gesetzt hat, weshalb er dem wehrlosen Opfer die weiteren Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt hat. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung wird somit bestätigt. ( … ) KGE ZS vom 18. Dezember 2006 Staatsanwaltschaft gegen A.I (100 06 565/AFS)