2 StGB, da es auf eine weitere Gegenwehr verzichtet hat. Dennoch hat der Angeklagte weiter auf das Opfer eingeschlagen bzw. eingetreten, was die Tathandlungen besonders verwerflich im Sinne des Qualifikationsmerkmals macht. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte das Opfer nach dessen Aufgabe der Gegenwehr mehrfach malträtiert hat, weshalb es nicht nur ein Schlag zu viel war. Der objektive Tatbestand der qualifizierten Körperverletzung ist somit erfüllt. Zudem war es für den Angeklagten erkennbar, dass sich das am Boden liegende Opfer nicht mehr zur Wehr gesetzt hat, weshalb er dem wehrlosen Opfer die weiteren Verletzungen wissentlich und willentlich zugefügt hat.