Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (vgl. BGE 129 IV 1 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510). Aufgrund der Würdigung der vorliegenden Aussagen ist davon auszugehen, dass das Opfer im Verlauf der Schlägerei auf Gegenwehr verzichtet hat. Ausserdem wurde es in eine Ecke bei einem Gitter zurückgedrängt und lag schliesslich wehrlos am Boden. Das Opfer war zu diesem Zeitpunkt somit wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, da es auf eine weitere Gegenwehr verzichtet hat.