Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (vgl. Basler Kommentar, Art. 123 StGB N 24f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen ("hors d'état de se défendre"). Nach dem Gesetz braucht die Wehrlosigkeit nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein.