3. Qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) ( … ) 3.2 Tatbestandsmässigkeit ( … ) Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass der Grund der Qualifikation bei der Verletzung einer wehrlosen Person nicht in der besonderen Gefährlichkeit, d.h. der nahen Gefahr einer schweren Körperverletzung, sondern in der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich liegt. Wehrlos ist, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag. Die Gründe können physischer oder psychischer Natur sein. Unerheblich ist, ob der Angegriffene sich tatsächlich nicht mehr verteidigen kann oder ob er auf (weiteren) Widerstand verzichtet, weil er das für nutzlos hält (vgl. Basler Kommentar, Art.