Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Dezember 2006 (100 06 565) Wenn das Opfer im Verlauf einer Schlägerei auf eine weitere Gegenwehr verzichtet und der Täter dennoch weiter auf das Opfer einschlägt, ist das Tatbestandsmerkmal der "Wehrlosigkeit" im Sinne der qualifizierten einfachen Körperverletzung erfüllt (Art. 123 Ziff. 2 StGB; E. 3). Qualifizierte einfache Körperverletzung Sachverhalt Das Kantonsgericht folgt in Würdigung der vorliegenden Aussagen der Feststellung des Strafgerichts, wonach der Appellant auch noch auf das Opfer eingeschlagen bzw. -getreten hat, als dieses bereits am Boden gelegen ist und sich nicht mehr gewehrt hat. Erwägungen 1. - 2. ( … )