Allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schuldners lassen nicht geradewegs den Schluss zu, eine Bereinigung seiner finanziellen Lage sei ausgeschlossen. Es ist unter diesem Aspekt im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass sich die Gläubiger mit einer Dividende ihrer Forderungen zufrieden geben oder mindestens in eine Stundung einwilligen. Im Ergebnis bleibt daher nur mehr festzustellen, dass die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung lediglich behauptet, hingegen nicht nachgewiesen ist, so dass der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Appellation zu bestätigen ist. KGE ZS vom 13. Juni 2006 (100 06 233/LIA)