Damit könne eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schliesst sich dieser Erwägung der Vorinstanz vorbehaltlos an. Der Appellant hat es versäumt, seine Behauptung, es bestehe keinerlei Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung, mit den notwenigen Beweismitteln zu unterlegen. Es ist im Übrigen nicht gerichtsnotorisch, dass gewisse Gläubiger jede Sanierung ablehnen würden. Allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schuldners lassen nicht geradewegs den Schluss zu, eine Bereinigung seiner finanziellen Lage sei ausgeschlossen.