Dieser kann auf Gläubigerbefriedigung mittels Dividende lauten oder Zahlungs- oder Zinserleichterungen vorschlagen. Der Sachwalter führt alsdann mit den Gläubigern darüber Verhandlungen durch (Art. 335 SchKG). Der Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin demnach nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag im dargelegten Sinn als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Der Bezirksgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, dass der Ausstand mit den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Mitteln in rund fünf Jahren (vollständig) abgetragen werden könnte. Damit könne eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art.