333 - 336 SchKG im Rahmen des Nachlassverfahrens neu geschaffen worden. Der Nachlassrichter gewährt dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter, auf dessen Antrag die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann. Während der Stundung kann ein Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge betrieben werden (Art. 334 SchKG). Der Sachwalter arbeitet zusammen mit dem Schuldner einen sog. Bereinigungsvorschlag aus. Dieser kann auf Gläubigerbefriedigung mittels Dividende lauten oder Zahlungs- oder Zinserleichterungen vorschlagen.