Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen. Nur wenn dies nicht zutrifft, darf der Konkurs eröffnet werden. Die Konkurseröffnung darf mithin nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 306 f. mit weiteren Nachweisen).