Ein rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren muss der Richter abweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung hat, und es ihm darum geht, seine Gläubiger zu prellen und wieder in den Genuss seines vollen Lohnes zu gelangen. Überdies muss geprüft werden, ob nicht Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen.