Ferner fallen mit der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 191 SchKG die bereits vollzogenen Pfändungen, insbesondere auch die Lohnpfändungen, dahin. Der Konkurs verschafft dem Schuldner die notwendige Ruhe zur wirtschaftlichen Erholung. Dieser kann für früher entstandene Forderungen erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a f. SchKG). Nach revidiertem Recht kann der Schuldner die Konkurseröffnung allerdings nicht mehr einfach „bewirken", sondern nur noch „beantragen"; er muss dem Richter seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Dieser ist dann auch zu strenger Prüfung angehalten. Ein rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren muss der Richter abweisen.