2. Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung). Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. SchKG besteht. Das Rechts auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, ob er konkursfähig ist oder nicht. Jeder Schuldner soll die Möglichkeit haben, seine finanziellen Angelegenheiten gesamthaft zu bereinigen. Durch die Generalexekution seines Vermögens kann der betreffende Schuldner häufigen Spezialexekutionen entrinnen. Ferner fallen mit der Konkurseröffnung im Sinne von Art.