191 Abs. 2 SchKG; E. 2). Der Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung ist hinreichend nachzuweisen (Art. 333 ff. SchKG; E. 3). Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners Erwägungen 1. ( … )