Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2006 (100 06 233) Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen (Art. 191 Abs. 2 SchKG;