{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-233_2006-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1374fda5-03c8-45ba-aa71-ebe56db031a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433862", "Checksum": "9a64d61e1684841a2bf00c40ec9ee8e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2006 233", "100 06 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.06.2006 100 2006 233 (100 06 233)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:31", "Checksum": "ed7429182a76ca82366b828c8bb0ec3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.06.2006 100 2006 233 (100 06 233)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners\n\n3.\nDen Akten kann entnommen werden, dass das Konkursamt S. anlässlich der Einvernahme am 25. Januar 2006 den monatlichen Notbedarf des Schuldners und seiner Familie auf eine Summe von CHF 5'123.20 veranschlagte und diesem Bedarf zurzeit ein Familieneinkommen von CHF 8'856.50 entgegen stand. Die Einkommensquote, die dem Schuldner zur Tilgung seiner Ausstände maximal zur Verfügung steht, beläuft sich nach diesen Erhebungen auf nahezu CHF 2'100.00 pro Monat. Die Gläubigerliste umfasst 13 Namen, wovon laut Auszug aus dem Betreibungsregister drei Gläubiger bereits die Betreibung eingeleitet haben. Im Weiteren unterbreitet der Schuldner eine Vielzahl weiterer Belege, die seine aktuelle finanzielle Situation darstellen. In den beigebrachten Unterlagen des Schuldners findet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, hingegen keine Dokumente vor, die einen ernstlichen Versuch zur Schuldenbereinigung im Sinn von Art. 333 SchKG nachweisen. Das Rechtsinstitut der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung ist in den Art. 333 - 336 SchKG im Rahmen des Nachlassverfahrens neu geschaffen worden. Der Nachlassrichter gewährt dem Schuldner eine Stundung von höchstens drei Monaten und ernennt einen Sachwalter, auf dessen Antrag die Stundung auf höchstens sechs Monate verlängert werden kann. Während der Stundung kann ein Schuldner nur für periodische familienrechtliche Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge betrieben werden (Art. 334 SchKG). Der Sachwalter arbeitet zusammen mit dem Schuldner einen sog. Bereinigungsvorschlag aus. Dieser kann auf Gläubigerbefriedigung mittels Dividende lauten oder Zahlungs- oder Zinserleichterungen vorschlagen. Der Sachwalter führt alsdann mit den Gläubigern darüber Verhandlungen durch (Art. 335 SchKG). Der Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin demnach nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag im dargelegten Sinn als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Der Bezirksgerichtspräsident hat in seinem Entscheid festgehalten, dass der Ausstand mit den zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorhandenen Mitteln in rund fünf Jahren (vollständig) abgetragen werden könnte. Damit könne eine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schliesst sich dieser Erwägung der Vorinstanz vorbehaltlos an. Der Appellant hat es versäumt, seine Behauptung, es bestehe keinerlei Aussicht auf eine einvernehmliche Schuldenbereinigung, mit den notwenigen Beweismitteln zu unterlegen. Es ist im Übrigen nicht gerichtsnotorisch, dass gewisse Gläubiger jede Sanierung ablehnen würden. Allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Schuldners lassen nicht geradewegs den Schluss zu, eine Bereinigung seiner finanziellen Lage sei ausgeschlossen. Es ist unter diesem Aspekt im Gegenteil nicht auszuschliessen, dass sich die Gläubiger mit einer Dividende ihrer Forderungen zufrieden geben oder mindestens in eine Stundung einwilligen. Im Ergebnis bleibt daher nur mehr festzustellen, dass die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung lediglich behauptet, hingegen nicht nachgewiesen ist, so dass der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Appellation zu bestätigen ist.\nKGE ZS vom 13. Juni 2006 (100 06 233/LIA)"}