{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2006-233_2006-06-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=1374fda5-03c8-45ba-aa71-ebe56db031a8&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "9a64d61e1684841a2bf00c40ec9ee8e7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2006 233", "100 06 233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.06.2006 100 2006 233 (100 06 233)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:28:27", "Checksum": "709e854b4198f2037120d09efb35fef2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.06.2006 100 2006 233 (100 06 233)\nRegeste:\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2006 (100 06 233)\nGemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen (Art. 191 Abs. 2 SchKG; E. 2).\nDer Konkursrichter darf die Konkurseröffnung auf Insolvenzerklärung des Schuldners hin nur erklären, wenn ein Bereinigungsvorschlag als aussichtslos erscheint oder gescheitert ist. Die fehlende Aussicht auf eine Sanierung im Rahmen einer privaten Schuldenbereinigung ist hinreichend nachzuweisen (Art. 333 ff. SchKG; E. 3).\nKonkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung auf Antrag des Schuldners\nErwägungen\n1.\n( … )\n2.\nGemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (sog. Insolvenzerklärung). Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. SchKG besteht. Das Rechts auf Insolvenzerklärung steht jedem Schuldner zu, ob er konkursfähig ist oder nicht. Jeder Schuldner soll die Möglichkeit haben, seine finanziellen Angelegenheiten gesamthaft zu bereinigen. Durch die Generalexekution seines Vermögens kann der betreffende Schuldner häufigen Spezialexekutionen entrinnen. Ferner fallen mit der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 191 SchKG die bereits vollzogenen Pfändungen, insbesondere auch die Lohnpfändungen, dahin. Der Konkurs verschafft dem Schuldner die notwendige Ruhe zur wirtschaftlichen Erholung. Dieser kann für früher entstandene Forderungen erst wieder betrieben werden, wenn er zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265a f. SchKG). Nach revidiertem Recht kann der Schuldner die Konkurseröffnung allerdings nicht mehr einfach „bewirken\", sondern nur noch „beantragen\"; er muss dem Richter seine finanziellen Verhältnisse darlegen. Dieser ist dann auch zu strenger Prüfung angehalten. Ein rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren muss der Richter abweisen. Dies wäre dann der Fall, wenn der Schuldner kein schutzwürdiges Interesse an der Konkurseröffnung hat, und es ihm darum geht, seine Gläubiger zu prellen und wieder in den Genuss seines vollen Lohnes zu gelangen. Überdies muss geprüft werden, ob nicht Aussicht auf eine private Schuldenbereinigung nach Art. 333 SchKG besteht. Aussicht auf Sanierung der Vermögensverhältnisse einer Person ist dann gegeben, wenn das Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenmitteln vernünftige Vertragsverhandlungen über eine teilweise Befriedigung der Gläubiger aus noch vorhandenen Eigenmitteln nahe legen. Nur wenn dies nicht zutrifft, darf der Konkurs eröffnet werden. Die Konkurseröffnung darf mithin nur als ultima ratio in Betracht gezogen werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, S. 306 f. mit weiteren Nachweisen).\n"}