138 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das kantonale Recht auch in der zweiten Instanz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel zulassen muss. Dabei wird nicht zwischen echten und unechten Noven unterschieden, d.h. ob die Tatsachen und Beweismittel bereits vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil existiert hätten. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht gestützt auf die Materialien und die Lehre wiederholt ausgeführt, mit Rücksicht auf die existenzielle Bedeutung, die eine Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für die Ehegatten habe, stelle Art.