Die Tatsache hat sich somit bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen, weshalb sie als unechtes Novum im Appellationsverfahren nicht mehr zugelassen wird (§ 130 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Rechtsvertreter des Ehemanns die Berücksichtigung dieser neuen Tatsache weder beantragt noch begründet und belegt. An dieser Stelle weist das Kantonsgericht darauf hin, dass Art. 138 ZGB, der das kantonale Novenverbot beschränkt, im Eheschutzverfahren keine Anwendung findet. Art. 138 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das kantonale Recht auch in der zweiten Instanz bis zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel zulassen muss.