1. -7. ( … ) 8.Die seitens des Ehemanns erstmals an der Hauptverhandlung geltend gemachte neue Tatsache, dass er zu 50% arbeitsunfähig sei, findet im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung, da es sich um ein unechtes Novum handelt, das dem Ehemann schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung bekannt gewesen ist. So hat der Ehemann vor dem Kantonsgericht erklärt, er sei seit Mitte 2006 und somit bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilarbeitsunfähig gewesen. Die Tatsache hat sich somit bereits vor der erstinstanzlichen Verhandlung zugetragen, weshalb sie als unechtes Novum im Appellationsverfahren nicht mehr zugelassen wird (§ 130 Abs. 1 ZPO).