Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. März 2007 (100 06 119) Die Beschränkung des Novenverbots in Art. 138 ZGB findet im Eheschutzverfahren keine Anwendung. Neue Tatsachen, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellen, sind stets bei der ersten Instanz geltend zu machen. Im Appellationsverfahren in Eheschutzangelegenheiten werden praxisgemäss nur unechte Noven berücksichtigt, die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgefunden worden oder der betreffenden Partei zur Kenntnis gekommen sind. Ansonsten werden keine Noven - weder unechte noch echte - zugelassen (ARt. 138 ZGB, § 130 Abs. 3 ZPO; E. 8). Zivilprozessrecht Noven im Eheschutzverfahren Erwägungen