Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Appellant indessen eingeräumt, dass er von Januar 2006 bis Ende Juli 2006 in Gelterkinden gewohnt habe, wobei er im Juli 2006 vorwiegend bei seiner Freundin in Wintersingen gewesen sei. Am 27. Juli 2006, das heisst im Zeitpunkt, im welchem die Appellatin das Rechtsöffnungsbegehren stellte, hatte der Appellant somit seinen Lebensmittelpunkt im Gerichtsbezirk Gelterkinden, so dass die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums Gelterkinden zur Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens und damit auch die Zuständigkeit des basellandschaftlichen Kantonsgerichts, Abteilung Zivil- und Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Appellation