O., zu Art. 46, N 32 f. und 36, S. 358). Eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts bei der Gemeindeverwaltung Gelterkinden hat ergeben, dass sich der Appellant am 14. September 2005 zwar provisorisch bei der Gemeinde Gelterkinden angemeldet hat. Eine tatsächliche Hinterlegung der Schriften bei der Gemeinde Gelterkinden ist anschliessend aber offensichtlich nie erfolgt. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der Appellant indessen eingeräumt, dass er von Januar 2006 bis Ende Juli 2006 in Gelterkinden gewohnt habe, wobei er im Juli 2006 vorwiegend bei seiner Freundin in Wintersingen gewesen sei.