Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie zum Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensbeziehungen und Interessen gemacht hat. Im Normalfall befindet sich der Wohnsitz am Wohnort, wo man seine persönlichen Effekten hat, wo man in der Regel schläft und wo man einen Grossteil seiner Freizeit verbringt. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (vgl. E. F. Schmid, a.a.O., zu Art.