Die Fixierungsregelung hat zur Folge, dass im Normalfall das Rechtsöffnungsverfahren am neuen Wohnort durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt hat (vgl. E. F. Schmid, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 53, N 1 f. und 8, S. 397 f.). Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob der Appellant im Zeitpunkt des Rechtsöffnungsbegehrens Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks Gelterkinden hatte. Das SchKG definiert den Wohnsitz nicht selbst, sondern stellt auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab.