Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG befindet sich der ordentliche Betreibungsort am Wohnort des Schuldners. Ein Wechsel des Wohnorts des Schuldners hat folglich auch einen Wechsel des Betreibungsortes zur Folge, allerdings bewirkt in der ordentlichen Pfändungsbetreibung der Erlass der Pfändungsankündigung die Fixierung des Betreibungsortes (vgl. Art. 53 SchKG). Nach Eintritt dieser Fixierung ist die Betreibung am alten Ort fortzusetzen. Die Fixierungsregelung hat zur Folge, dass im Normalfall das Rechtsöffnungsverfahren am neuen Wohnort durchgeführt werden muss, wenn der Schuldner seit der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt hat (vgl. E. F. Schmid, in: A. Staehelin / Th.