1.3 Nachdem der dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt Holderbank erlassen wurde, ist sodann zu prüfen, ob die Zuständigkeit der basellandschaftlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist. Örtlich zuständig zur Erteilung der Rechtsöffnung ist der Richter am Betreibungsort. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und der angerufene Richter hat seine Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. D. Staehelin, in: A. Staehelin / Th. Bauer / D. Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 1 - 87, Basel 1998, zu Art. 84, N 18 f., S. 792). Gemäss Art.