Das SchKG orientiert sich am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff. Dieser befindet sich am Ort, wo sich eine Person in für Dritte objektiver und erkennbarer Weise mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind, ist bei der Bestimmung des Wohnsitzes lediglich ein Indiz und für sich genommen nicht massgebend (Art. 46 Abs. 1 SchKG; E. 1.3). Örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters Erwägungen 1.1 ( … ) 1.2 ( … )