Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2006 (100 06 113) Zur Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs ist der Richter am Betreibungsort zuständig. Dieser Gerichtsstand ist zwingend und ex officio zu prüfen. Der Betreibungsort befindet sich am Wohnort des Schuldners. Hat der Schuldner seit Zustellung des Zahlungsbefehls seinen Wohnort gewechselt, muss das Rechtsöffnungsverfahren vor dem zuständigen Richter am neuen Wohnort durchgeführt werden (Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 53 SchKG, Art 84 Abs. 1 SchKG; E. 1.3). Das SchKG orientiert sich am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff.