Dies trifft indes auf die eingetragene Marke der Klägerin ganz offensichtlich nicht zu. Aus der vorstehend erörterten Gewichtung der massgeblichen Kriterien ergibt sich, dass das Interesse des Beklagten an der Weiterverwendung des Domain-Namens "systech.ch" sowie der Email-Adressen " … @systech.ch" das Interesse der Klägerin am absoluten Schutz der eingetragenen Marke "systech" objektiv überwiegt, weshalb die vorliegende Klage abzuweisen ist. 7. ( … ) KGE ZS vom 25. Juli 2006 i S. Systech J. S. GmbH gegen R. M. (100 05 996/NOD)