Wie der Beklagte zutreffend einwendet, ist der Terminus "systech" eine auf der Hand liegende und in der Praxis auch verbreitet gebräuchliche Verkürzung des Begriffs "Systemtechnik". Insofern ist "systech" als Marke in der Tat als eher schwach zu bezeichnen, verfügt sie doch - indem sie blosse Sachbegriffe kombiniert - über eine nur geringe originäre Unterscheidungskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.August 1996, publ. in: sic! 1997, S. 57 f., wo Marken mit der Abkürzung "Digi" für "Digital" ["Digibau" bzw. "Digiplan"] als schwache Marken qualifiziert wurden).