Andererseits verschafft sich der Beklagte durch die Verwendung des umstrittenen Domain-Namens auch keinen Wettbewerbsvorteil auf Kosten der Klägerin, zumal die Parteien sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht konkurrenzieren. Ganz offensichtlich hat sich der Beklagte bei der Wahl seiner Internet-Adresse nicht von unlauteren Motiven leiten lassen, sondern - wie der Beklagte selbst anführt - auf eine Abkürzung des eigenen Firmennamens zurückgegriffen. Wie der Beklagte zutreffend einwendet, ist der Terminus "systech" eine auf der Hand liegende und in der Praxis auch verbreitet gebräuchliche Verkürzung des Begriffs "Systemtechnik".