Einerseits verwendet die Klägerin selbst offenbar seit jeher für ihren Internet-Auftritt den näher an ihrem Firmennamen stehenden Domain-Namen "systechgmbh.ch". Es ist anzunehmen, dass die Klägerin den Gebrauch des Domain-Namen "systech.ch" gar nie in Betracht zog, ansonsten hätte es sicherlich nicht mehr als sechs Jahre gedauert, bis die Klägerin vom Domain-Namen des Beklagten überhaupt erst Kenntnis erlangt hat. Andererseits verschafft sich der Beklagte durch die Verwendung des umstrittenen Domain-Namens auch keinen Wettbewerbsvorteil auf Kosten der Klägerin, zumal die Parteien sich aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht konkurrenzieren.