Der Beklagte hat seine Geschäftstätigkeit via Internet und Email somit über mehr als sechs Jahre hin unter dieser Adress-Bezeichnung aufgebaut und bei seiner Kundschaft bekannt gemacht, so dass ihm eine Aufgabe der Adresse nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Die Klägerin kann sich dagegen lediglich auf den blossen Eintrag im Markenregister berufen und namentlich kein aktuelles Interesse an einem eigenen Gebrauch des Domain-Namens "systech.ch" oder am Verbot des Weiterverwendung dieses Domain-Namens durch den Beklagten nachweisen. Einerseits verwendet die Klägerin selbst offenbar seit jeher für ihren Internet-Auftritt den näher an ihrem Firmennamen stehenden Domain-Namen "systechgmbh.ch".