Eher abschwächend auf ihre Interessen wirkt sich indessen aus, dass die Klägerin die Marke nie im eigentlichen (engeren) markenrechtlichen Sinne zur Bezeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen verwendet hat. Für ein beachtliches Interesse des Beklagten an der Weiterverwendung des Domain-Namens "systech" spricht hingegen die Tatsache, dass er den Domain-Namen "systech.ch" sowie die Email-Adressen " … @systech.ch" im Oktober 1998 registrieren liess und seither während mehr als sechs Jahren unangefochten benutzt hat.