Zunächst ist zwar zugunsten der Klägerin zu gewichten, dass sie das Wortzeichen "systech" schon im Jahre 1989 markenrechtlich schützen liess und seither zumindest als Firmenbezeichnung ununterbrochen verwendet hat. Eher abschwächend auf ihre Interessen wirkt sich indessen aus, dass die Klägerin die Marke nie im eigentlichen (engeren) markenrechtlichen Sinne zur Bezeichnung ihrer Produkte oder Dienstleistungen verwendet hat.