Auch wenn es sich beim umstrittenen Kennzeichen "systech" um einen Phantasienamen handelt und das Bundesgericht bis anhin die Interessenabwägung nur bei identischen Familiennamen vornahm, hält das Kantonsgericht mit David dafür, dass in casu gleichwohl die Parteiinteressen gegeneinander abzuwägen sind. Zunächst ist zwar zugunsten der Klägerin zu gewichten, dass sie das Wortzeichen "systech" schon im Jahre 1989 markenrechtlich schützen liess und seither zumindest als Firmenbezeichnung ununterbrochen verwendet hat.