6. Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Klägerin in casu nicht auf ihr markenrechtliches Privileg der Ersthinterlegung berufen kann, da der Beklagte keine Marke beansprucht, sondern die behauptete Verletzung vielmehr durch einen Domain-Namen - mithin durch ein firmenartiges Kennzeichen - erfolgt. Auch wenn es sich beim umstrittenen Kennzeichen "systech" um einen Phantasienamen handelt und das Bundesgericht bis anhin die Interessenabwägung nur bei identischen Familiennamen vornahm, hält das Kantonsgericht mit David dafür, dass in casu gleichwohl die Parteiinteressen gegeneinander abzuwägen sind.