Bis anhin hat das Bundesgericht solche Interessenabwägungen nur bei Konfrontationen zwischen gleichnamigen Personen vorgenommen, die sich auf einen identischen Familiennamen berufen konnten. David ist indes der Ansicht, dass einer Interessenabwägung auch bei frei wählbaren Phantasienamen grundsätzlich nichts entgegensteht (a.a.O., S. 1171). Bei der Interessenabwägung sind alle Faktoren zu würdigen, die zur aktuellen Situation beigetragen haben.